Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
04.03.2010
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
Entgegennahme der Angebote
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch einen Zeitstempeldienst zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich zu bestätigen. Die Zeit des Zeitstempeldienstes ist bei interaktiven Vergabeverfahrenslösungen interaktiv lesbar zu machen. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2)Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat bei elektronisch übermittelten Angeboten sicher zu stellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann und dass vor Ablauf der Angebotsfrist keine unbefugte Entschlüsselung der Angebote erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074326