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Bundesvergabegesetz 2006 § 117
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.08.2018
§ 116 am 20.08.2018
§ 118 am 20.08.2018
Alle Fassungen
§ 117 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 65/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 117.
Paragraph 117,
(1)
Absatz eins,
Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2)
Absatz 2,
Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3)
Absatz 3,
Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4)
Absatz 4,
Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074324
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P117/NOR40074324
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