Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Der Bieter hat das Angebot bzw. die Angebotsbestandteile innerhalb der Angebotsfrist in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen, auf einem vom Auftraggeber festgelegten Kommunikationsweg einzureichen und nach einem der bekannt gegebenen Verfahren zu verschlüsseln. Hat der Auftraggeber keine Dokumentenformate festgelegt, so hat der Bieter das Angebot bzw. den Angebotshauptteil in einem allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden und sicher signierfähigen Dokumentenformat zu erstellen. Hat der Auftraggeber nur sicher signierfähige Dokumentenformate festgelegt, so kann der Bieter im Falle der sicheren Verkettung der Angebotsbestandteile die sonstigen Angebotsbestandteile in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden Dokumentenformaten erstellen. Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der Dokumentenformate kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Bieter hat bei der Erstellung des Angebotes sicherzustellen, dass nach der Übermittlung des Angebotes dem Auftraggeber die Prüfung der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes möglich ist.
  3. Absatz 3,Wird das Angebot in einem einzigen Dokument erstellt, so hat der Bieter dieses Dokument mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen.
  4. Absatz 4,Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so hat der Bieter sicherzustellen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes mit der Qualität der sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist. Dies kann insbesondere durch eine sichere Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß Paragraph 115, erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich die notwendigen Informationen und Methoden zur Überprüfung der Signatur kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 gilt auch für gesondert vom Angebot eingereichte Datensätze, mittels derer der Bieter sein Angebot ändert, ergänzt oder von demselben zurücktritt. Bei der Übermittlung eines gesondert vom Angebot eingereichten Datensatzes hat der Bieter darauf hinzuweisen, auf welches Vergabeverfahren und auf welches Angebot sich der gesonderte Datensatz bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074321

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