(3)Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 20 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 28 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, 30 Abs. 2 Z 3 und 38 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67.Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer 3, 29, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7, 30 Absatz 2, Ziffer 3 und 38 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den Paragraphen 61 bis 63, 66 und 67,