(2)Absatz 2,Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen, dem erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen gemäß § 96 Abs. 2, auf denen das Leistungsverzeichnis beruht, samt eingehender Erläuterung, beizufügen sind.Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen, dem erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen gemäß Paragraph 96, Absatz 2,, auf denen das Leistungsverzeichnis beruht, samt eingehender Erläuterung, beizufügen sind.