Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, V 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, römisch fünf 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „, 171 Abs. 1“ in § 177 Abs. 1 und die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........“ in der letzten Zeile des Anhanges X jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“„Die Wortfolge „, 171 Absatz eins, in Paragraph 177, Absatz eins und die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........“ in der letzten Zeile des Anhanges römisch zehn jeweils des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, war verfassungswidrig.“