Bundesrecht konsolidiert

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Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz § 1a

Kurztitel

Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins a,

Der Bund beteiligt sich solidarisch mit dem Land Salzburg, der Stadtgemeinde Salzburg und den Durchführungsgemeinden an der Haftung für den Fall, dass unvorhergesehene Ereignisse über das Stammkapital jener Betriebsgesellschaft, welche nach Zuschlagserteilung an die Stadtgemeinde Salzburg die Olympischen Winterspiele 2014 durchführen wird, hinausgehende zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich machen. Der Anteil an dieser über das Stammkapital hinausgehenden Haftung wird für den Bund mit 40 Prozent der übersteigenden Haftungssumme festgelegt. Dies unter der Voraussetzung, dass auch das Land Salzburg 40 Prozent, die Stadtgemeinde Salzburg 10 Prozent und die Durchführungsgemeinden 10 Prozent dieser Haftung rechtlich verbindlich übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

20004890

Dokumentnummer

NOR40085057

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