Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im erforderlichen Ausmaß zu Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comité (IOC) zu verpflichten, wobei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Gesetzesnummer
20004890
Dokumentnummer
NOR40081220