Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH § 3

Kurztitel

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÖGG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat den Auftrag, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu erbringen. Sie erbringt keine gewerblichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung.
  2. Absatz 2,Ziele und leitende Grundsätze der Gesellschaft sind
    1. Ziffer eins
      die partnerschaftliche Einbindung aller wesentlichen Verantwortungstragenden des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Gebietskörperschaften und der gesetzlichen Sozialversicherung,
    2. Ziffer 2
      interdisziplinäre und multiprofessionelle Einbindung der Leistungserbringenden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
    3. Ziffer 3
      der/die Patient/Patientin steht im Zentrum der integrierten Versorgung im extra- und intramuralen Bereich,
    4. Ziffer 4
      Gender- und Diversitätsgerechtigkeit,
    5. Ziffer 5
      Objektivität, Rechtmäßigkeit und bestmögliche Transparenz sowie Publizität bei der Erfüllung der Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung von Qualitätsstandards,
    6. Ziffer 6
      Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen und Maßnahmen,
    7. Ziffer 7
      Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards,
    8. Ziffer 8
      laufende Überprüfung der internen Abläufe auf Effizienz- und Qualitätsverbesserungen,
    9. Ziffer 9
      Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
    10. Ziffer 10
      Dokumentation und Bereitstellung der Arbeitsergebnisse unter Verwendung zeitgemäßer Medien und Technologien.
  3. Absatz 3,Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
  4. Absatz 4,Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Gesellschaft haben die Beschäftigten und die Mitglieder in den wissenschaftlichen Beiräten alle Beziehungen zu Interessenvertretungen, Auftraggebern/Auftraggeberinnen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen.

Schlagworte

Gendergerechtigkeit, Effizienzverbesserung

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40080790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/132/P3/NOR40080790

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