Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

21.02.2022

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke     vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Absatz eins, übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
  4. Absatz 4,Eine Meldung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P8/NOR40240855

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