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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 29.11.2010
§ 4 am 29.11.2010
§ 6 am 29.11.2010
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.09.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
§ 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
§ 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
§ 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
§ 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
21.01.2006
Außerkrafttretensdatum
29.11.2010
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
2. Abschnitt
Lebensmittel
Allgemeine Anforderungen
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Es ist verboten, Lebensmittel, die
1.
Ziffer eins
nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
nicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
2.
Ziffer 2
verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
3.
Ziffer 3
den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.
(2)
Absatz 2,
Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
1.
Ziffer eins
zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
2.
Ziffer 2
Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
3.
Ziffer 3
Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.
(3)
Absatz 3,
Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt.
(4)
Absatz 4,
Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
Die Verbote der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
(5)
Absatz 5,
Lebensmittel sind
1.
Ziffer eins
gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
2.
Ziffer 2
für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
3.
Ziffer 3
verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
4.
Ziffer 4
wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
Schlagworte
Herstellungsart
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40074098
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P5/NOR40074098
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