die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des § 36 Abs. 6 Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen, oder ihnen am Firmensitz oder im begründeten Einzelfall am Lagerort der Waren die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware in der erforderlichen Anzahl und derselben Charge zur Verfügung stellen,die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des Paragraph 36, Absatz 6, Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen, oder ihnen am Firmensitz oder im begründeten Einzelfall am Lagerort der Waren die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware in der erforderlichen Anzahl und derselben Charge zur Verfügung stellen,