Aus- und Fortbildung
§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, umParagraph 29, (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach Paragraph 24, Absatz 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch zwei Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um
dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und Fortbildung
Rechnung zu tragen.
(2)Absatz 2,Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen FachassistentenDie beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.