Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Anhang römisch vier Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß Paragraph 56, kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelassene Tierärzte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG und Paragraph 47, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Absatz eins, genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P27/NOR40074121

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