6. Abschnitt
Verantwortung des Unternehmers
Eigenkontrolle
§ 21. Unternehmer haben im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen. Paragraph 21, Unternehmer haben im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.