(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Fundstellen für harmonisierte Normen, die für Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. e vorliegen, unter Angabe der Bezugsquelle kundmachen.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Fundstellen für harmonisierte Normen, die für Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, vorliegen, unter Angabe der Bezugsquelle kundmachen.