Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurgesetz 2006 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

17.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

IngG 2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Antrag auf Verleihung - Beurkundung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, zu beantragen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die Identität des Bewerbers,
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 3, - über die Praxis,
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 3, und
    4. Ziffer 4
      Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, nachweisen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.
  4. Absatz 4,Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
  5. Absatz 5,Bei Bewerbern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.
  6. Absatz 6,Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

Schlagworte

Berufsbezeichnung, Reifeprüfung

Im RIS seit

19.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20004849

Dokumentnummer

NOR40149982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/120/P4/NOR40149982

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