Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurgesetz 2006 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

16.07.2013

Abkürzung

IngG 2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Höhere Lehranstalten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die in Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, angeführten Lehranstalten.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung hat zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
  4. Absatz 4,In den Verordnungen gemäß Absatz 3, ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

20004849

Dokumentnummer

NOR40080161

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/120/P3/NOR40080161

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