Bundesrecht konsolidiert

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SCE-Gesetz § 11

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

26.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

3. Hauptstück
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE)

1. Abschnitt
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung

Prüfung der Verschmelzung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Verschmelzungsprüfer (Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung) wird für jede der beteiligten Genossenschaften vom Aufsichtsrat oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, von der Generalversammlung bestellt.
  2. Absatz 2,Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Genossenschaften (Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung) ist zulässig, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Leitungs- oder Verwaltungsorgane durch das Gericht, in dessen Sprengel eine der beteiligten Genossenschaften ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt Paragraph 270, Absatz 5, UGB sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die beabsichtigte Verschmelzung ist für jede beteiligte Genossenschaft mit Sitz im Inland durch einen gemäß Paragraphen 2 und 3 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, zu bestellenden Revisor daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Revisor ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

Schlagworte

Leitungsorgan

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40208425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P11/NOR40208425

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