Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

23.04.2014

Abkürzung

SP-V-Gesetz

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anwendungsbereich der strategischen Prüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Einer strategischen Prüfung sind gemäß Paragraph 4, vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Verordnungsentwürfe, die zum Gegenstand haben:
      1. Litera a
        die Erklärung von weiteren geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, Hochleistungsstreckengesetz - HlG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,;
      2. Litera b
        die Änderung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, HlG;
    2. Ziffer 2
      Gesetzesentwürfe über die Erklärung von weiteren Gewässern zu Wasserstraßen im Sinne des Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz und
    3. Ziffer 3
      Gesetzesentwürfe, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden.
  2. Absatz 2,Eine vorgeschlagene Netzveränderung ist dann nicht einer strategischen Prüfung zu unterziehen, wenn der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen in Form einer Einzelfallprüfung feststellt, dass diese vorgeschlagene Netzveränderung eine geringfügige Netzveränderung ist und diese voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die im Paragraph 5, Ziffer 4, Litera a,) bis j) angeführten Ziele und auf die Umwelt erwarten lässt. Diese Feststellung ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe, die dieser Feststellung zu Grunde liegen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Jedenfalls nicht durchzuführen ist eine strategische Prüfung im Sinne des Absatz eins, vor Erstellung von:
    1. Ziffer eins
      Verordnungsentwürfen in dem Umfang, in dem die Erklärung bestehender Eisenbahnen, die keiner oder keiner umfangreichen Baumaßnahmen zur Optimierung der Verkehrsbedienung bedürfen, zu Hochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, HlG vorgeschlagen ist;
    2. Ziffer 2
      Verordnungsentwürfen für eine Änderung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, HlG in dem Umfang, in dem die Erklärung bestehender Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken, die keiner oder keiner umfangreichen Baumaßnahmen zur Optimierung der Verkehrsbedienung bedürfen, vorgeschlagen ist;
    3. Ziffer 3
      Verordnungsentwürfen für eine Änderung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, HlG in dem Umfang, in dem vorgeschlagen ist, die Erklärung von geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken zurück zu nehmen;
    4. Ziffer 4
      Gesetzesentwürfen, mit denen ein Straßenzug gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014

Gesetzesnummer

20004234

Dokumentnummer

NOR40067365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/96/P3/NOR40067365

Navigation im Suchergebnis