Bundesrecht konsolidiert

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Befreiungs-Erinnerungszuwendung § 2

Kurztitel

Befreiungs-Erinnerungszuwendung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sind durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz von Amts wegen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren als dem im Absatz 2, angeführten Zeitpunkt, bleibt der Anspruch auf eine einmalige Zuwendung gewahrt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Anmeldung aus triftigen Gründen nicht möglich war.
  5. Absatz 5,Die Ämter der Landesregierungen haben die gemeldeten Ansprüche zu überprüfen und das Ergebnis der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Entscheidung weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014

Gesetzesnummer

20004231

Dokumentnummer

NOR40067013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/86/P2/NOR40067013

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