Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Verbandsklage

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
  2. Absatz 2Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
  3. Absatz 3Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des Paragraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen Paragraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40144630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/82/P13/NOR40144630

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