(2)Absatz 2,§ 3b NO in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.Paragraph 3 b, NO in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.