(1)Absatz eins,Für Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.Für Verfahren, die nach Paragraph 90, Ziffer eins, nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.