Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind.Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (Paragraph 25, KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (Paragraph 30 c, KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 36, KartG 1988) als Anträge nach Paragraph 26, zu behandeln sind.