Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
§ 74.Paragraph 74,
Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065859