Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.04.2017
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Festsetzung der Rahmengebühren
§ 54.Paragraph 54,
Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065839