(1)Absatz eins,Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder; für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 3, der Antragsteller.