Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ausschluss weiterer Gebühren
§ 51.Paragraph 51,
Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Neben den Rahmengebühren nach Paragraph 50, sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065836