Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.04.2017
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Kostenersatz
§ 41.Paragraph 41,
In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§ 26 und 27), wegen Feststellungen (§ 28) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (Paragraphen 26 und 27), wegen Feststellungen (Paragraph 28,) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065826