Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 37g

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37g

Inkrafttretensdatum

27.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Wirkung einer einvernehmlichen Streitbeilegung

Paragraph 37 g,
  1. Absatz eins,Einigt sich ein Geschädigter mit einem Rechtsverletzer über die Leistung eines Ersatzbetrages (Vergleich), so verringert sich sein Ersatzanspruch gegen die übrigen Rechtsverletzer um den Anteil, mit dem der vergleichende Rechtsverletzer verantwortlich ist.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsverletzer, der sich mit einem Geschädigten verglichen hat, ist anderen Rechtsverletzern gegenüber für die Ersatzansprüche dieses Geschädigten nicht zum Rückersatz verpflichtet. Dem Geschädigten haftet er für einen nach Absatz eins, verringerten Ersatzanspruch nur soweit, als dieser Ersatzanspruch bei den anderen Rechtsverletzern uneinbringlich ist. Die Haftung im Fall der Uneinbringlichkeit kann vertraglich abbedungen werden.
  3. Absatz 3,Bei Rückersatzansprüchen (Paragraph 37 e, Absatz 4, erster Satz) gegen einen Rechtsverletzer, der sich mit einem Geschädigten verglichen hat, für Zahlungen an einen nicht am Vergleich beteiligten Geschädigten sind aus dem Vergleich geleistete Zahlungen entsprechend der relativen Verantwortung anteilig zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien zu erwarten ist, kann das Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, mit dem Verfahren innehalten. Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren angeordnet werden; ansonsten ist Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 AußStrG anzuwenden.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40192522

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