Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Entscheidungsveröffentlichung

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder die Verhängung einer Geldbuße innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluss zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P37/NOR40065822

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