Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 35b

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35b

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verfahren

Paragraph 35 b,
  1. Absatz eins,Einem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen.
  2. Absatz 2,Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben,
    2. Ziffer 2
      eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,
    3. Ziffer 3
      eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung,
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und
    5. Ziffer 5
      den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.
  3. Absatz 3,Für Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der einheitliche Titel folgende weiteren Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      den Betrag und die Währung der Geldbuße oder des Zwangsgelds.
  4. Absatz 4,Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat den einheitlichen Titel in Form einer Amtsbestätigung nach Paragraph 186, Absatz eins, AußStrG auszustellen.
  5. Absatz 5,Entstehen einer ausländischen ersuchten Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Vollstreckungsersuchens des Kartellgerichts Kosten, so hat das Kartellgericht diese Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen, soweit diese Kosten vertretbar sind. Diese Kosten sind sonstige Kosten im Sinn des Paragraph 55,
  6. Absatz 6,Wird ein an die Bundeswettbewerbsbehörde zu richtendes Gesuch beim Kartellgericht eingebracht, so hat das Kartellgericht dieses von Amts wegen an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten. Wird ein eingehendes Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt Nummer L 76 vom 22.3.2005 Seite 16, gestützt, so ist dieses an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236056

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