Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vom Verbot nach Paragraph eins, sind Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern
    1. Litera a
      Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
    2. Litera b
      Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
  2. Absatz 2,Jedenfalls vom Verbot nach Paragraph eins, ausgenommen sind die folgenden Kartelle:
    1. Ziffer eins
      Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle);
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen über die Bindung des Letztverkäufers im Handel mit Büchern, Kunstdrucken, Musikalien, Zeitschriften und Zeitungen an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis;
    3. Ziffer 3
      Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (Paragraph eins, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,) berechtigt sind;
    4. Ziffer 4
      Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,;
    5. Ziffer 5
      Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
      1. Litera a
        die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
      2. Litera b
        die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
    sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang römisch zwei des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen üblicherweise durchgeführt werden.

Schlagworte

Warenverteilung, Bearbeitung, Pflanzenzuchtbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065787

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P2/NOR40065787

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