Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 19

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
    3. Ziffer 3
      wenn die Anteile in Ausübung des Beteiligungsfonds- oder des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 BWG) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Absatz eins, ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
    1. Ziffer eins
      Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
    2. Ziffer 2
      er muss die Anteile im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, binnen einem Jahr, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
  3. Absatz 3,Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Absatz 2, verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Absatz 2, Ziffer 2, zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.

Schlagworte

Beteiligungsfondsgeschäft, Sanierungszweck

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P19/NOR40065804

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