(3)Absatz 3,Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Absatz 2, verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Absatz 2, Ziffer 2, zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.