Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 18

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 23,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung nach Absatz eins, kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
    2. Ziffer 2
      Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
    3. Ziffer 3
      die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P18/NOR40277137

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