Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 17

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Durchführungsverbot

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, dürfen sie erst nach Einstellung des Prüfungsverfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden, womit das Kartellgericht den Antrag zurückgewiesen oder den Zusammenschluss nicht untersagt hat.
  2. Absatz 2,Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, nicht untersagt worden ist, ist die Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen verboten. Gleiches gilt, wenn sich die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer gegenüber einer Amtspartei (Paragraph 40,) zur Einhaltung von Beschränkungen oder Auflagen verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen.
  3. Absatz 3,Verträge sind unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot widersprechen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P17/NOR40065802

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