Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 14

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Entscheidungsfristen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt oder wenn innerhalb der fünfmonatigen Frist die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 beim Kartellgericht einlangt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.
  2. Absatz 2,Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P14/NOR40277136

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