Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
10.09.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).
Text
Prüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass
durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oderdurch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird oder
wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;
oder, wenn dies nicht der Fall ist,
auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
(2)Absatz 2,Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wennTrotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz eins, hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen,
der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder
die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.
(3)Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40236033