(15)Absatz 15,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können, wenn es die Einfachheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, in Fällen des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten die gänzliche oder teilweise Ausarbeitung strategischer Teil-Umgebungslärmkarten gemäß Abs. 4, 5, 9 und 10 dem Landeshauptmann übertragen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können, wenn es die Einfachheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, in Fällen des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten die gänzliche oder teilweise Ausarbeitung strategischer Teil-Umgebungslärmkarten gemäß Absatz 4, 5, 9 und 10 dem Landeshauptmann übertragen.