(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 4 und 9 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in Paragraph 6, Absatz 4 und 9 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der Paragraphen 121 bis 121 e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung Paragraph 5, Absatz 3, des EG-K anzuwenden ist, sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.