Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz § 1

Kurztitel

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bundes-LärmG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ziel

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Ermittlung der durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen mit Hilfe von strategischen Umgebungslärmkarten,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen und
    3. Ziffer 3
      Ausarbeitung von Aktionsplänen auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten mit dem Zweck, Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn das Ausmaß der Belastung durch Umgebungslärm zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, und die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufrieden stellend ist, zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004158

Dokumentnummer

NOR40065672

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/60/P1/NOR40065672

Navigation im Suchergebnis