Bundesrecht konsolidiert

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Dienstleistungsscheckgesetz § 10

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 10,

Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Arbeitnehmer, der nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. Paragraph 28, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40064831

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/45/P10/NOR40064831

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