Bundesrecht konsolidiert

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Dienstleistungsscheckgesetz § 1

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Absatz 4, nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.
  2. Absatz 2,Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatz eins, können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
  4. Absatz 4,Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40064822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/45/P1/NOR40064822

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