Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandskatastrophenfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Beiräte
§ 4.Paragraph 4,
Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021
Gesetzesnummer
20004014
Dokumentnummer
NOR40063577