Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztekammergesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kollegiales Schlichtungsverfahren

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.
  3. Absatz 3,Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei Monaten nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4,Die betroffenen Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071886

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