Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
ZÄKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgabenbereich
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2)Absatz 2,Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
Schaffung und Betreiben von Aus- und Fortbildungseinrichtungen für zahnärztliches Hilfspersonal;
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/VertreterinnenWeiters zählt zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
in den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4)Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Absatz eins, an die Landeszahnärztekammern übertragen.
Schlagworte
Ausbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Gesetzesnummer
20004450
Dokumentnummer
NOR40071867