Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Verbandsgeldbuße

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIst ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
  2. Absatz 2Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.
  3. Absatz 3Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu

    180,

    • Strichaufzählung
      wenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist,

    155,

    • Strichaufzählung
      wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist,

    130,

    • Strichaufzählung
      wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist,

    100,

    • Strichaufzählung
      wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist,

    85,

    • Strichaufzählung
      wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist,

    70,

    • Strichaufzählung
      wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,

    55,

    • Strichaufzählung
      wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist,

    Ziffer 40

    • Strichaufzählung
      in allen übrigen Fällen.
  4. Absatz 4Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 10.000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 500 Euro festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/151/P4/NOR40071335

Navigation im Suchergebnis