Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
VbVG
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit
§ 23.Paragraph 23,
Ist der belangte Verband in der Hauptverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil verkünden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Vorladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Vorladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall dem Verband durch Zustellung einer Ausfertigung bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40071354