(1)Absatz eins,Steht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige oder ein Vorgehen nach § 18 nicht in Betracht kommt, und liegen die in § 90a Abs. 2 Z 1 und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick aufSteht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige oder ein Vorgehen nach Paragraph 18, nicht in Betracht kommt, und liegen die in Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 90c StPO),die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (Paragraph 90 c, StPO),
eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in § 8 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 90f StPO), odereine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Maßnahmen zu ergreifen (Paragraph 90 f, StPO), oder
die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d StPO),die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 90 d, StPO),
nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (§ 3), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. § 90e Abs. 1 StPO ist nicht anzuwenden.nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (Paragraph 3,), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Paragraph 90 e, Absatz eins, StPO ist nicht anzuwenden.