Bundesrecht konsolidiert

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Steht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige oder ein Vorgehen nach Paragraph 18, nicht in Betracht kommt, und liegen die in Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (Paragraph 90 c, StPO),
    2. Ziffer 2
      eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Maßnahmen zu ergreifen (Paragraph 90 f, StPO), oder
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 90 d, StPO),
    nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (Paragraph 3,), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Paragraph 90 e, Absatz eins, StPO ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat Absatz eins, unter den dort genannten Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (Paragraph 90 b, StPO).

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071350

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